
Serviceleistungen für Insolvenzverwalter
Sie als Insolvenzverwalter müssen gemäß § 155 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Insolvenzschuldners, insbesondere hinsichtlich der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, erfüllen.
So sind regelmäßig Jahresabschlüsse für das Rumpfgeschäftsjahr zwischen dem Schluss des letzten regulären Geschäftsjahres und dem Tag vor Insolvenzeröffnung zu erstellen. Ebenso beginnt mit dem Tag der Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr, wofür wiederum ein entsprechender Jahresabschluss nötig wird. Sollte das Insolvenzverfahren nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten beendet sein, ist zum Ende eines jeden weiteren Geschäftsjahres ebenfalls ein Jahresabschluss zu erstellen.
Bei der Erstellung dieser Jahresabschlüsse sind eine Vielzahl von rechnungslegungsspezifischen Vorschriften, abhängig von der Fortführung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, zu beachten. Daneben sind auch die Vorschriften hinsichtlich Offenlegung der Jahresabschlüsse bzw. Eröffnungsbilanzen im Handelsregister zu beachten.
Auch die steuerlichen Erklärungspflichten während des Insolvenzverfahrens stellen eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Vor allem wäre hier die saubere Abgrenzung von Umsatzsteuerforderungen als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit zu nennen.
Aufgrund der langjährigen Bearbeitung von Unternehmen in der Insolvenz haben wir uns ein umfangreiches Know-how im Bereich der insolvenzsteuerrechtlichen Beratung und Bearbeitung von Insolvenz-Jahresabschlüssen aufgebaut.
Gerne können Sie als Insolvenzverwalter hierauf zurückgreifen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
- Erstellung von handels-/steuerrechtlichen Jahresabschlüssen für Unternehmen in der Insolvenz
- Insolvenzsteuerrechtliche Beratungsleistungen zur Optimierung der Steuerbelastung der Insolvenzmasse
- Erstellung der betrieblichen Steuererklärung von insolventen Unternehmen
- Erstellung, Berichtigung und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Berücksichtigung der Besonderheiten des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO)
- Unterstützung bei Umsatzsteuersonderprüfungen und Prüfungen der Sozialversicherungsträger
- Prüfung von Forderungsanmeldungen des Finanzamts